Alarmsignale sind Pflicht

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Es ist 3 Uhr morgens. Sie wachen auf, weil die Feuerwehr wieder einmal mit Martinshorn und Blaulicht durch die Straßen fährt. Was denken Sie?

„Müssen die Feuerwehrleute schon wieder mit diesem Krach durch die Straßen fahren. Ist doch eh wieder nur ein Fehlalarm.“

Oder denken Sie vielleicht:

  • Hoffentlich kommen die Feuerwehrleute noch rechtzeitig und können helfen.
  • Hoffentlich kommen sie nicht zu uns oder Bekannten/Freunden.
  • Hoffentlich ist es nur ein Fehlalarm und niemand zu Schaden gekommen

Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt oft jede Sekunde. Minuten können über Leben und Tod entscheiden, über ein Kleinfeuer oder einen Großbrand mit enormen Sachschaden. Die Pflicht der Feuerwehr besteht darin, im Schadensfall möglichst schnell an der Einsatzstelle zu sein. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Hilfsorganisationen im §35 der Straßenverkehrsordnung die sogenannten Sonder- und Wegerechte eingeräumt. Diese können allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind. Das Blaulicht alleine ist nicht ausreichend.

Gerade Nachts kann es auch auf sonst übersichtlichen Straßen zu unerwarteten Situationen kommen, die Einsatzkräfte sowie Verkehrsteilnehmer gefährden können. Aus diesem Grund sind auch hier Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet, um Verkehrsteilnehmer und Fußgänger auf die Feuerwehr aufmerksam zu machen.

Auf den Fahrer des Einsatzfahrzeuges lastet in dieser Situation ohnehin eine enorme Verantwortung, da er schnellstmöglich, jedoch ohne Gefährdung anderer sowie seiner eigenen Fahrzeugbesatzung an den Einsatzort kommen muss.

Die Feuerwehr bedankt sich für Ihr Verständnis!

Denn wir sind Tag und Nacht für Sie einsatzbereit. 365 Tage im Jahr.